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Bizarre

21.04.2024 - 18 Uhr: Bizarre



21.04.2024 - 19 Uhr: Bizarre



Analysen des GEGENSTANDPUNKTs zu politischen und gesellschaftlichen Themen

Sendende(r): Louise Salome

Sendezeiten

Live:
3. Sonntag 18 Uhr

Wiederholungen:
4. Dienstag 9 Uhr (nur im Internet)
4. Donnerstag 12 Uhr

Sendungen

Sonntag, 21.08.2022


Die neue amerikanische Direktive: Menschenrecht bricht Völkerrecht!
Menschenrecht und Staatenpflicht: „Den Vereinigten Staaten kommt die Führungsrolle zu.“
 
Nach Auffassung der US-Administration weist das System der Rechtlichkeit, das die Staaten untereinander vereinbart und in der UNO institutionalisiert haben, einen ganz entscheidenden Mangel auf: Es erläßt zwar Regeln für den internationalen Gewaltgebrauch und scheidet zwischen Erlaubtem und Verbotenem; das tut es jedoch in völlig unzureichender Weise, weil gar nicht überprüft wird, ob die Staatsgewalten selber überhaupt zu Recht bestehen und von ihrer Machart her legitimiert sind, Gewalt anzuwenden. Dabei liegt in der UN-Menschenrechtserklärung, recht betrachtet, längst ein Anforderungskatalog vor, nach dem eine solche Prüfung vorzunehmen wäre: die Menschenrechte, deren Respektierung alle Vereinten Nationen doch hoch und heilig versprochen haben. Diesen Wertekanon gilt es aus seinem tristen Dasein als idealistische Präambel der völkerrechtlichen Satzung hervorzuholen und verbindlich zu machen. Am Umgang der Regierungen mit ihren Bürgern soll sich, d.h. will Amerika fortan entscheiden, ob man es in einem Land mit einer legitimen Staatsmacht zu tun hat, die völkerrechtliche Anerkennung verdient, oder mit einem „Regime“ ohne jeden legitimen Anspruch auf rechtlichen Respekt, gegen das folglich Gewaltanwendung per se und jederzeit rechtens ist.
In der Tat ist es so, daß die Staaten die Frage nach ihrer eigenen Legitimation, gar noch im Sinne und nach Maßgabe des Katalogs der Menschenrechte, in ihren völkerrechtlichen Beziehungen untereinander bislang nicht zugelassen haben. Und zwar nicht einfach aus pflichtvergessenem Opportunismus, oder um sich selbst irgendeine ominöse „Anklagebank“ zu ersparen, sondern völkerrechtlich gesehen aus einem stichhaltigen Grund: Ihr internationales Regelwerk gilt allemal bloß zwischen Völkerrechtssubjekten, setzt also die Rechtsfähigkeit der beteiligten Staatsgewalten voraus. Es schließt insoweit deren formelle Anerkennung als zu rechtmäßigen Vertragsabschlüssen fähige Parteien und als zurechnungsfähige Miturheber der Geschäftsordnung ein, prinzipielle Zweifel an der Legitimität ihrer Existenz und ihres Auftretens aus. Der „Grundsatz der Nicht-Einmischung“ in die „inneren Angelegenheiten“ eines anderen Staates, der diese Selbstverständlichkeit formuliert, mag in der Sache noch so verlogen sein – tatsächlich nehmen die weltwirtschaftlich und als Machtkonkurrenten miteinander verknüpften Nationen heftigst und mit allen verfügbaren Mitteln Anteil am Innenleben aller anderen, fordern Entgegenkommen gegenüber ihren ausgreifenden Interessen und setzen das durch, soweit sie es vermögen, verlangen je nach dem beträchtliche Umwälzungen in den „inneren Angelegenheiten“ anderer und bewirken unter Umständen ungewollt noch viel größere; die Abgrenzung bloß „innerer“ Angelegenheiten von anderen, die in der Außenpolitik zur Debatte stünden, ist fiktiv; und sie ist im Kriegsfall, wie ihn das Völkerrecht durchaus vorsieht, vollends ein Witz. Doch macht es ja gerade den unwiderstehlichen Reiz der Rechtssphäre, gerade auch im Umgang der Staaten miteinander, aus, daß sie vom Inhalt der eingegangenen Beziehungen gerade um ihrer Haltbarkeit willen abstrahiert und mit der Fiktion freier, gleichberechtigter und deswegen über alle Interessengegensätze hinaus verbindlicher Willensverhältnisse in aller Form ernst macht. Also kommen die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten auch nicht ohne die verbindliche Unterstellung aus, daß sie einander als für ihren Zuständigkeitsbereich allein verantwortliche Rechtssubjekte respektieren. Diese Selbstverständlichkeit hebt auch der in die UN-Satzung aufgenommene Menschenrechts-Kanon – bislang – nicht auf: Daß die Nationen sich feierlich darauf verpflichten, ihn zu beachten, macht ihre Existenz als Subjekte des Völkerrechts nicht automatisch von vorab und immerzu zu erfüllenden Bedingungen der internen Gewaltausübung abhängig, sondern hat viel eher die entgegengesetzte Bedeutung, daß die teilnehmenden Staatsgewalten sich und einander unbesehen die besten Absichten in der Frage der Menschenfreundlichkeit ihrer Herrschaft bescheinigen.
 
Diese Rechtslage, wonach sich die Unterscheidung zwischen rechtlicher und unrechtmäßiger Gewalt auf den zwischenstaatlichen Gewaltgebrauch souveräner Völkerrechtssubjekte, nicht aber auf die Legitimität ihrer Gewalt selbst bezieht, mögen die USA nicht länger dulden. Mit der Prüfung, ob und inwieweit die diversen Höchsten Gewalten überhaupt zu Recht bestehen, wollen sie hinter diese erste Voraussetzung eines zwischenstaatlichen Regelwerks zurück. Daß ohne diese Prämisse eine UNO samt Satzung und Menschenrechts-Erklärung gar nicht erst zustandegekommen wäre, rührt sie nicht: Über den ihrer Ansicht nach dadurch hervorgerufenen liederlichen Zustand der internationalen Rechtsgemeinde wollen sie ja gerade hinauskommen; hin zu einer Rechtslage, derzufolge souveräne Staatsgewalten sich fortwährend am Maßstab des Menschenrechts überprüfen lassen und legitimieren müssen. Die Aufgabe der Überprüfung übernehmen die Amerikaner gleich selber; mit der schönen Begründung, daß die „Führungsrolle“, die ihnen aufgrund ihres konkurrenzlosen Gewaltapparats und Reichtums sowieso zufällt, anders nicht zu rechtfertigen wäre – auch eine, wenn auch keine ganz richtige Ableitung des internationalen Rechtszustands aus den Vollmachten, die sich aus überlegener Macht ergeben:
 
„Den Vereinigten Staaten kommt die Führungsrolle zu. Nicht wegen unserer militärischen Macht, auch wenn diese wichtig ist, oder unserer wirtschaftlichen Stärke, auch wenn diese eine Rolle spielt – sondern wegen dem, für das wir in der Welt eintreten. Und das ist im Kern die einfache, aber ausschlaggebende Annahme, daß jeder Einzelne zählt.“ (Außenministerin M. Albright, Menschenrechte und Außenpolitik, in: Amerika-Dienst 25, 1998, S.5)
Eine treffende Kurzfassung des Menschenrechtskatalogs, diese „ausschlaggebende Annahme“. „Daß jeder Einzelne zählt“, könnte zwar, ebenso wie die Langform dieses dummen Spruchs in der UN-Satzung, noch jeder Potentat ehrlichen Herzens unterschreiben; insofern könnten die Amerikaner ihre Führungsrolle auch leicht anderen Staaten überlassen. Aber daß das nicht nur nicht in Frage kommt, sondern gerade ausgeschlossen werden soll, sagt die Außenministerin ja in dankenswerter Deutlichkeit gleich dazu: Das ‚Ausschlaggebende‘ an dem Kriterium, für dessen Geltung die USA eintreten, ist eben dieser Umstand, daß sie es in Wahrnehmung ihres „Anspruchs auf moralische Führung“ zur Anwendung bringen und danach über die Rechtmäßigkeit staatlicher Gewalten entscheiden. Wenn fortan das Menschenrecht als verbindliche Rechtsnorm für legitime Staatsgewalt gelten soll, dann wird damit die sittliche Ausnahmestellung der USA, die sie mit ihrem weltweiten Eintreten für gutes Regieren unter Beweis stellen, zum festen Bestandteil, gewissermaßen zum Anker des Völkerrechts. Und das ist auch schon der ganze „einfache, aber ausschlaggebende“ Inhalt der proklamierten menschenrechtlichen Korrektur des Völkerrechts.
Von den Menschenrechten braucht man da ansonsten wirklich nicht mehr zu wissen, als daß für die Weltmacht „jeder einzelne“ Erdenbürger „zählt“ – als was auch immer; als virtueller Amerikaner wahrscheinlich.




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