Satzung

Die Satzung des bermuda.funk vom 16. Oktober 2000 geändert am 19. Juni 2006, am 25. Juni 2007, am 31. März 2008, am 01. Juli 2013, am 28.07.2014, am 13.10.2017 und am 26.09.2023.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "bermuda.funk Freies Radio Rhein-Neckar e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung des lokalen und regionalen Rundfunks gemäß Paragraph 27 Abs. 2 Landesmediengesetz in der Rhein-Neckar-Region durch medienpädagogische Arbeit und das Erstellen von Programmen, die sich an die Allgemeinheit richten. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten.
    Insbesondere will der Verein die Einrichtung und Inbetriebnahme eines gemeinnützigen freien Radios im Rhein-Neckar-Raum fördern und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, die seine Ziele verfolgen. Der Verein als Betreiber eines Senders im Rhein-Neckar-Raum strebt an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Der Verein kann gemeinnützige Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen. Im Besonderen möchte der Verein das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern, zu gemeinsamen emanzipatorischem Handeln anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Werbung und Sponsoring ist im Sendebetrieb ausgeschlossen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Gruppen werden, die die Ziele des Vereins (§2) unterstützen. Mitglied kann nicht werden, wer AusländerInnen-/Fremdenfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Rassismus sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen Minderheiten unterstützt. Des Weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung betreibt. Es gibt ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder und Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt). Mitglieder, die im Verein aktiv sind (insbesondere Sendende) müssen ordentliche Mitglieder sein. Nicht aktive Mitglieder können zwischen einer ordentlichen und einer Fördermitgliedschaft wählen. Gruppen/Institutionen werden durch eine namentlich benannte Person vertreten und haben eine Stimme.
  2. Politische Parteien und deren Jugendorganisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.
  3. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand muss die Mitgliedschaft bestätigen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    — durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung hat sofortige Wirkung. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    — durch Tod eines Mitglieds.
    — durch Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgruppe. Die LiquidatorInnen bzw. VersammlungsleiterInnen haben dem Vorstand dazu eine schriftliche Erklärung über die Auflösung der Gruppe bzw. deren Erlöschen abzugeben. Zum Datum der Auflösung/des Erlöschens einer Gruppe endet auch die Mitgliedschaft. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    — durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zufügt oder seiner Satzung zuwidergehandelt hat. Als Ausschlussgrund gelten auch die unter §3 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien, wenn sie erst nach Beginn der Mitgliedschaft eintreten oder bekannt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen. Das Mitglied muss vorher gehört werden. Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Vom Zugang der Mitteilung ab ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Erhebt das Mitglied gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss keinen Widerspruch, ist der Ausschluss anerkannt. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.
    — durch Streichung von der Mitgliederliste. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung über die Streichung.

§ 4 - Beiträge

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 - Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Gesamtredaktion und der Vorstand. Die Organe können zu ihrer Beratung Fachausschüsse berufen. Die Fachausschüsse müssen Wichtiges protokollieren.

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit einem Tagesordnungsvorschlag schriftlich einzuberufen. Wurde dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, erfolgt die Einladung in elektronischer Form, es sei denn, das Mitglied widerspricht dieser Form der Einladung. 
    Andernfalls erfolgt die Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand, die Gesamtredaktion oder 1/10 der Mitglieder schriftlich fordern.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n ProtokollführerIn. Vom Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es ist von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
  6. Die VertreterInnen des Vorstands sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  8. - die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
    - die Wahl und Entlastung des Vorstandes
    - die Einrichtung von Fachausschüssen
    - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
    - die Wahl von 2 RevisorInnen
    - den Beschluss über die Beitragsordnung
     Anträge zur Arbeit des Vereins müssen mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, für Gruppen stimmt das benannte Mitglied ab, falls dieses nicht anwesend ist, ein anderes anwesendes Mitglied der Gruppe, falls es eine schriftliche Vollmacht des benannten Mitglieds hat.

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Wahl des Vorstandes findet auf der Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes in zwei getrennten Wahlgängen. Als gewählt gelten die Kandidaten, auf die der Reihe nach die höchsten Stimmenanteile der anwesenden ordentlichen Mitglieder entfallen. Die Anzahl der zu vergebenden Posten legt die Anzahl der jeweils zu vergebenden Stimmen fest. Eine Stichwahl muss durchgeführt werden, wenn zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigen, jedoch nur noch ein Posten zu vergeben ist. Beim bermuda.funk, Freies Radio Rhein Neckar e. V., sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Tritt ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands während der Amtszeit zurück, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit zurück, ist vom übrigen Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die vakanten Plätze wieder besetzt werden.
  5. Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  6. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bewirbt sich ein Vorstandsmitglied um eine feste Anstellung beim bermuda.funk, ruht dessen Stimmrecht in Vorstandssitzungen in Bezug auf das Bewerbungsverfahren. Ist seine Bewerbung erfolgreich, muss es mit dem Antritt seiner Stelle von seinem Vorstands-Amt zurücktreten.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ist keine Geschäftsstelle eingerichtet, so führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Ist eine Geschäftsstelle des Vereins eingerichtet, so ist der Vorstand für deren Beaufsichtigung verantwortlich. Der Vorstand wacht unabhängig davon, ob eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, beim Veranstalten von Hörfunkprogrammen im Sinne des Landesmediengesetzes durch den Verein oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Zulassung und der Programmgrundsätze.
  9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  10. Die näheren Modalitäten der Vorstandssitzungen regelt der Vorstand in einer Vorstandsgeschäftsordnung.

§ 8 - Gesamtredaktion

  1. Die Gesamtredaktion setzt sich zusammen aus allen an einer Mitarbeit interessierten ordentlichen Mitgliedern des Vereins, einem/r VertreterIn des Vorstands und nach Möglichkeit jeweils einem/r VertreterIn der Fachredaktionen und der sonstigen Fachausschüsse. Jedes an der Gesamtredaktion teilnehmende ordentliche Mitglied des Vereins hat bei Beschlüssen der Gesamtredaktion eine Stimme.
  2. Die Gesamtredaktion erarbeitet ein Programmstatut, das die Inhalte des Programms regelt und ein Redaktionsstatut, das die Struktur des Sendebetriebes, die Programmgestaltung und die Grundsätze für die Sendungen regelt. Programm- und Redaktionsstatut müssen von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
  3. Die Gesamtredaktion ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sie erstattet ihr einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.
  4. Werden vom Verein Hörfunkprogramme veranstaltet oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so strukturiert die Gesamtredaktion den Sendebetrieb und die Programmgestaltung. Sie ist zuständig auch für vom Verein selbst durchgeführte Sendeteile.
  5. Beschlüsse der Gesamtredaktion erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer. Für Veränderungen des Programm- und des Redaktionsstatuts gelten die dort festgelegten Bestimmungen.
  6. Über jede Gesamtredaktionssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Die näheren Modalitäten der Gesamtredaktionssitzungen regelt die Gesamtredaktion in einer Gesamtredaktionsgeschäftsordnung.

§ 9 - Haftung

Werden vom Verein Hörfunkprogramme veranstaltet oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so haftet jede/r ProgrammgestalterIn, der/die Sendezeit vom Verein erhält, für die dem Verein daraus entstehenden Schäden.

§ 10 - Satzungsänderung

  1. Änderung des Vereinszwecks: Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  2. Sonstige Satzungsänderung: Für die Änderung der Satzung in sonstigen Teilen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. Der Antrag auf Änderung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.

§11 - Auflösung des Vereins

  1. Auflösungsbeschluss: Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden, auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.
  2. Liquidation: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Die steuerbegünstigte Körperschaft soll der Förderung der freien Radiokultur dienen. Über den oder die ZuwendungsempfängerInnen entscheidet die Auflösungsversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Für die Auflösung werden von der Auflösungsversammlung zwei LiquidatorInnen gewählt. Sie legen nach Abschluss der Liquidation den Mitgliedern einen Bericht vor.

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Programmstatut

Der bermuda.funk ist ein selbstbestimmtes, demokratisches, nichtkommerzielles und unabhängiges Mitglieder-Radio. Es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern versteht sich als gemeinnützige Einrichtung und als ein offenes Forum für die Region Rhein-Neckar. Dem Programmstatut übergeordnete Regelungen und Grundsätze sind in der Satzung des Vereins geregelt.

Für den Inhalt des Programms gelten die folgenden Programmgrundsätze:

1. Der bermuda.funk fördert Diskussionsprozesse, Meinungsäußerungen und Informationsvermittlung von Personen und Personengruppen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Der bermuda.funk fördert den Austausch zwischen verschiedenen Lebensbereichen und Gruppen, regt damit zu gemeinsamem emanzipatorischem Handeln an und trägt so zur sozialen, kulturellen und politischen Weiterentwicklung in der Region bei.

2. Der bermuda.funk zielt auf eine Aufhebung der Trennung zwischen Produzierenden und HörerInnen. Deshalb haben Hörer*innen die Möglichkeit, selbst Beiträge herzustellen. Einzelpersonen und politische, soziale und kulturelle Gruppen aus der Region können sich am Programm beteiligen, soweit sie nicht gegen Grundsätze der für das Freie Radio geltenden Regelungen verstoßen. Keine Gruppe oder Einzelperson darf eine Vorrangstellung im Sender einnehmen.

3. Der bermuda.funk will die Hintergründe von Ereignissen und Entwicklungen benennen und dabei vorrangig die von ihnen betroffenen Menschen zu Wort kommen lassen. Sendungen dürfen und sollen Position beziehen und subjektiv sein. Darauf ist bei Sendungen entsprechend hinzuweisen. Gefördert wird die Verbreitung der Themen und gesellschaftlichen Fragen, die von bestehenden Medien ignoriert oder unterdrückt werden.

4. Der bermuda.funk setzt sich für ein friedliches Zusammenleben und gegenseitige Verständigung der Menschen weltweit sowie die Einhaltung der Menschen- und Grundrechte ein.

5. Musik hat für den bermuda.funk neben ihrem Unterhaltungswert auch Bedeutung als eigenständiges Kulturgut. Das Sendeprogramm soll diese Bedeutung angemessen widerspiegeln. In Musikbeiträgen sollen daher kontrastreiche Musik und Musikstile in deren Lebenszusammenhang eingebunden werden und eine kritische Auseinandersetzung mit Musikkultur möglich sein.

6. Der bermuda.funk schließt kommerzielle Werbung im Radio aus und hält die finanzrechtlichen Bestimmungen für gemeinnützige Organisationen ein. Möglichkeiten und Grenzen des Sponsoring regelt die Sponsoringrichtlinie (siehe Anhang).

7. Der bermuda.funk bemüht sich regional um eine bewusste und konkurrenzfreie Zusammenarbeit mit kritischen Medienschaffenden (zum Beispiel aus Zeitungen, Archiven, Videogruppen und Radios).

8. Der bermuda.funk orientiert sich an den Entwicklungen im Sendegebiet, beschränkt sich aber nicht darauf. Es arbeitet mit Freien Radios im In- und Ausland zusammen und unterstützt die Entstehung neuer Sender, die den Zielen des bermuda.funk nahe stehen. Der bermuda.funk ist Mitglied im Bund Freier Radios.

9. Die Funktion des bermuda.funk als öffentliches Forum setzt die Möglichkeit voraus, sich unverfälscht äußern zu können. Meinungsunterschiede zwischen einzelnen Sendungen sowie zwischen oder mit den HörerInnen sollen auch über den Sender in angemessenem Umfang ausgetragen werden. Kontroversen sollen so dargestellt werden, dass die Hörer*innen die Möglichkeit haben, sich selbst eine Meinung zu bilden.

10. Der bermuda.funk fördert die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Patriarchale und autoritäre Strukturen sollen daher thematisiert und sowohl bei Sendungen als auch den internen Strukturen durchbrochen werden.

11. Der bermuda.funk will rassistisches und faschistisches Gedankengut sowie entsprechende Tendenzen oder deren Verharmlosung aufzeigen und sich ihnen entgegenstellen. Der bermuda.funk tritt allen Versuchen entgegen, die deutsche Geschichte in diesem Zusammenhang zu verharmlosen oder zu verfälschen.

12. Der bermuda.funk tritt Diskriminierung unter Bezugnahme auf Geschlecht, Hautfarbe, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder Staatsangehörigkeit, sexuelle Orientierung, körperliche oder geistige Gebrechen und Merkmale, äußerer Erscheinung, Alter oder ökonomischer Situation entgegen.

13. Der bermuda.funk stellt sich gegen imperialistische und militaristische Ideen oder Absichten und wendet sich gegen nationalistische Politik.

14. Der bermuda.funk tritt religiösem Fundamentalismus entgegen. Religiös geprägte Sendungen sollen zur Toleranz und zu einer offenen Auseinandersetzung über Religionen beitragen und keinerlei Missionierung betreiben.

15. Als unabhängiges Bürger*innenradio will der bermuda.funk auf vorhandene Einflussstrukturen in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kirche aufmerksam machen und sie kritisch hinterfragen. Dies gilt 
insbesondere auch für die Auswirkungen der bestehenden Wirtschaftsordnung und die wirtschaftlichen Verflechtungen, denen auch die Medien unterliegen.

16. Der bermuda.funk unterstützt Bestrebungen, welche die Förderung des Menschen mit seinen produktiven und kreativen Fähigkeiten anstelle von Konkurrenz und Ausgrenzung setzt. Der bermuda.funk will damit zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung beitragen.

Gültigkeit und Veränderungen des Programmstatuts

a) Gültigkeit

Sollte eine in dem Programmstatut enthaltene Regelung oder Formulierung nicht geltendem Recht entsprechen, gilt die dem Sinn nach ähnlichste rechtsgültige Regelung oder Formulierung als vereinbart. Das Programmstatut in seiner Gesamtheit bleibt unberührt von eventuell ungültigen einzelnen Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen gültig.

b) Veränderungen des Programmstatuts

Veränderungen des Programmstatuts benötigen eine 2/3 Mehrheit der in der Gesamtredaktion anwesenden, nach Maßgabe der Vereinssatzung [§8 Gesamtredaktion] Stimmberechtigten.

Anhang: Sponsoringrichtlinie

1. Sendebetrieb

a) Im Sendebetrieb sind kommerzielle Werbung und Sponsoring grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Erlaubt sind:

  • Allgemeine Veranstaltungshinweise und insbesondere Hinweise auf Veranstaltungen zugunsten des Freien Radios Rhein-Neckar, auch wenn sie in gewerblichen Betrieben stattfinden.
  • Verlosungen von gespendeten Preisen mit eventueller Nennung des Spenders/der Spenderin in Einzelfällen nach Erlaubnis durch die Gesamtredaktion. Sollte die Entscheidung der Gesamtredaktion aus zeitlichen Gründen vor der Sendung nicht mehr eingeholt werden können, 
    ist beim Vorstand (per E-Mail) um eine vorläufige Erlaubnis nachzufragen. Die Entscheidung der Gesamtredaktion ist am nächstmöglichen Termin nachzuholen. Großkonzerne dürfen hierbei grundsätzlich nicht genannt werden. Die Gesamtredaktion muss ihrer Entscheidung zugrunde legen, ob soziales Engagement, Unkommerzialität und/oder ein weiterer Bezug zum bermuda.funk (über die Spende hinausgehend) des Spenders/der Spenderin vorliegen.
    2. Flyer, Programmplan, Veranstaltungswerbung (Plakate)

a) Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Sponsoren nach sorgfältiger Abwägung der Pro- und Contra-Argumente. Die zugelassenen dürfen auf oben genannten Druckerzeugnissen genannt werden. Auch hier gilt: keine Großkonzerne.
b) Sponsoring ist beispielsweise möglich in folgenden Versionen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Sonderpreis/günstige Konditionen für Druckkosten
  • Stellen von Veranstaltungsutensilien wie z.B. Toiletten, Bühne,technisches Equipment
  • Sonderpreise für Essen/Getränke auf Veranstaltungen
  • Stellen von Veranstaltungsräumen/eines Veranstaltungsgeländes
  • Spenden von technischen Utensilien für den Sendebetrieb, wie z.B.
  • Computer oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen

3. Veranstaltungen

Sponsoren, die nach den Kriterien von Punkt 1.b) genannt werden dürfen, dürfen auch im Rahmen von Veranstaltungen auftauchen.

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Redaktionsstatut

1. Struktur des Sendebetriebes

a) Redaktionen
Redaktionen sind Gruppen oder Einzelpersonen die zur selbständigen Durchführung von regelmäßigen und zu festgelegten Sendezeiten stattfindenden Sendungen durch die Gesamtredaktion legitimiert wurden. Die Legitimation erfolgt durch die Annahme eines Sendekonzeptes. Der Redaktionsstatus erlischt bei Ende der Durchführung des Sendekonzepts. 
Nichtregelmäßig oder einmalig sendende Gruppen oder Einzelpersonen werden dem "offenen Sendebereich" zugeordnet.

b) Fachredaktionen
Fachredaktionen sind themenbezogene Zusammenschlüsse von Redaktionen. Sie können eigenständige Sendungen durchführen.

c) Gesamtredaktion
Die Gesamtredaktion trifft sich regelmäßig mindestens einmal im Monat. Die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche der Gesamtredaktion sind in §8 der Satzung des Vereins „bermuda.funk Freies Radio Rhein-Neckar“ geregelt. 
Die Gesamtredaktion ist für die Programmkoordination und den Sendebetrieb zuständig.

2. Programmgestaltung 

Sendeformen 
Das Programm des bermuda.funk besteht aus regelmäßigen Sendungen (mind. 1x pro Monat) und Sendezeiten, die die Gesamtredaktion für nichtregelmäßig oder einmalig stattfindende Sendungen (offene Sendeplätze) vorsieht.

a) Regelmäßige Sendungen
Sendungen der von der Gesamtredaktion durch die Annnahme eines Sendekonzeptes legitimierten Redaktionen. Regelmäßige Sendungen erhalten feste Sendeplätze, dabei haben Gruppen Vorrang vor Einzelpersonen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Gesamtredaktion.

b) Offene Sendeplätze  
Offene Sendeplätze sind für nichtregelmäßig oder einmalig mitarbeitende Gruppen oder Einzelpersonen gedacht. Die offenen Sendeplätze des bermuda.funk sollen insbesondere zur Verfügung stehen für Sendungen von Gruppen und Einzelpersonen mit folgender thematischer Ausrichtung:  
- andere Sprachen von und für MigrantInnen und AusländerInnen 
- musikalische Interessen 
- kulturelle und soziale Interessen und Bedürfnisse 
- wirtschaftliche, politische und weltanschauliche Interessen. 
- medienpädagogische Zwecke

Sendungen von nichtregelmäßig oder einmalig mitarbeitenden Gruppen oder Einzelpersonen müssen spätestens bei der letzten vor dem beabsichtigten Sendetermin stattfindenden Gesamtredaktionssitzung abgeklärt werden.
Offene Sendeplätze, die nicht anderweitig genutzt werden, können von bestehenden Redaktionen gefüllt werden. Ein Delegierter der Gesamtredaktion koordiniert die offenen Sendeplätze.

3. Grundsätze für die Sendungen

a) Allgemeine Grundsätze
Die Einhaltung der für den bermuda.funk gültigen Bestimmungen (medienrechtliche Bestimmungen, allgemeine Gesetze, Satzung des Fördervereins, Programm- und Redaktionsstatut des bermuda.funk) sind  die Voraussetzung für alle Sendungen. Gruppen und Einzelpersonen sind für die von ihnen produzierte/n Sendung/en verantwortlich und haben mindestens eine/n Verantwortliche/n für die Sendung/en bei der Gesamtredaktion zu benennen. Der bermuda.funk ist von den Gruppen und Einzelpersonen schriftlich von straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen aus den Sendungen freizustellen.  
Die Sendungen im bermuda.funk dürfen Menschen nicht unter Bezugnahme auf Geschlecht, Hautfarbe, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder Staatsangehörigkeit, sexuelle Orientierung, körperliche oder geistige Gebrechen und Merkmale, äußere Erscheinung, Alter und ökonomische Situation herabsetzen oder sonst diskriminieren. Faschistische oder rassistische Beiträge werden nicht gesendet. Die Sendungen sind von kommerziell-werblichen Interessen freizuhalten. Die Sendungen stellen Interessen und Auffassungen zur öffentlichen Diskussion. Sie sollen deshalb so gestaltet sein, dass angemessene Zeit für HörerInnenreaktionen in der Sendezeit inbegriffen ist. Die Entscheidung liegt bei der Gesamtredaktion.

b) Technische Anforderungen 
Bei mangelnder technischer Qualität können Beiträge bzw. Sendungen abgelehnt werden. Live-Beiträge und -Sendungen setzen die entsprechende Qualifikation oder die Begleitung einer Technikerin/eines Technikers voraus.

c) Kosten und Kostenbeteiligung 
Der bermuda.funk strebt an, sowohl einmalige als auch regelmäßige Sendungen kostenfrei zu ermöglichen. Das ist abhängig davon, ob für diese Aufgaben öffentliche Gelder zur Verfügung gestellt werden. Soweit Kostenbeteiligungen erforderlich sind, ist in jedem Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gruppen oder Einzelpersonen zu berücksichtigen.

d) Vorproduzierte Sendungen
Vorproduzierte Sendungen haben in einem durch die Technik und Organisation bestimmten Zeitrahmen vor dem Sendetermin vorzuliegen. Dabei ist die den Anforderungen des technischen Ablaufs entsprechende Form einzuhalten. Näheres regelt die Gesamtredaktion.

e) Erreichbarkeit von Verantwortlichen 
Die dem bermuda.funk gegenüber für die Sendung verantwortliche/n Person/en müssen dem bermuda.funk ihre aktuelle Anschrift nebst Telefonnummer und E-Mailadresse mitteilen. Sie sind verpflichtet etwaige Änderungen zeitnah mitzuteilen.

f) Sendezeiten und Sendeumfang
Über die Vergabe von Sendezeiten an Gruppen und Einzelpersonen zur eigenen Gestaltung entscheidet die Gesamtredaktion. Die zeitliche Obergrenze für regelmäßige wöchentliche Sendungen soll 1 Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen beschließt die Gesamtredaktion.

g) Vorrang bzw. Auswahl bei der Vergabe von Sendezeiten   
Bei der Vergabe von Sendezeiten - insbesondere bei knapper Sendezeit - sollen, abgesehen von der thematischen Bündelung der Sendetermine, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden:   
- das Abbild der gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Vielfalt des Verbreitungsgebiets im Sinne des Programmstatuts
- Bevorzugung von Themen und Standpunkten, welche sonst im gesellschaftlichen Kommunikationsprozess unterrepräsentiert sind, sofern sie dem Programmstatut entsprechen
- Austausch über und Diskussion/Reflektion von unterschiedlichen Lebens- und Erfahrungsbereichen
- die Bereitschaft von Gruppen und Einzelpersonen, sich auf einen öffentlichen Kommunikationsprozess einzulassen
- die Beteiligung von Frauen an Sendungen

Für Probleme und Konfliktfälle bezüglich des Sendebetriebs ist die Gesamtredaktion zuständig.

4. Weitere Regelungen

a) Kritik
Sendungen sollen so offen sein, dass Ergänzungen und Widerspruch grundsätzlich möglich sind. Die Gesamtredaktion und die für die Sendung verantwortliche/n Person/en haben dafür Sorge zu tragen, dass bei inhaltlichen Konflikten Transparenz gegenüber den HörerInnen hergestellt wird. Der zeitliche Bezug zur Ursprungssendung soll dabei gewährleistet sein.

b) Haftung
Die rechtliche Verantwortung liegt bei der/n für die jeweilige Sendung verantwortliche/n Person/en. Sie haften auch für dem Verein durch eine Sendung entstehende Schäden (§ 9 der Satzung des Vereins „bermuda.funk Freies Radio Rhein-Neckar“). Die Weitergabe von Sendezeit ist nur nach Rücksprache mit der Gesamtredaktion möglich.

5. Gültigkeit und Veränderungen des Redaktionsstatuts

a) Gültigkeit 
Sollte eine in dem Redaktionsstatut enthaltene Regelung oder Formulierung nicht geltendem Recht entsprechen, gilt die dem Sinn nach ähnlichste rechtsgültige Regelung oder Formulierung als vereinbart. Das Redaktionsstatut in seiner Gesamtheit bleibt unberührt von eventuell ungültigen einzelnen Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen gültig.

b) Veränderungen des Redaktionsstatuts  
Veränderungen des Redaktionsstatuts benötigen eine 2/3 Mehrheit der in der Gesamtredaktion anwesenden, nach Maßgabe der Vereinssatzung [§8 Gesamtredaktion] Stimmberechtigten.